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Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG – mit den Grenzen seit 2025 und den Folgen für Angebote und Rechnungen.

Gilt in: DE

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führt keine ab – darf im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Einkäufen ziehen. Für einen Einzelunternehmer am Anfang kann das die Verwaltung deutlich vereinfachen.

Die Grenzen seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Regelung, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, gilt die Regelbesteuerung ab genau diesem Umsatz – nicht erst ab dem Folgejahr.

Folgen für Angebot und Rechnung

Angebote und Rechnungen müssen den Hinweis auf die Steuerbefreiung tragen und dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Ein Betrieb, der die Grenze überschreitet, muss den Wechsel sauber vollziehen: alte Angebote ohne Steuer, neue mit. Recomora ermittelt die Steuer aus dem Länderpaket; wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, führt Positionen mit 0 Prozent und trägt den Hinweis auf die Steuerbefreiung im Rechnungsfuß.

Quellen

  1. § 19 UStG geprüft am 16.09.2026

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