Leistungsdatum
Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung als Pflichtangabe auf der Rechnung – und warum er nicht das Rechnungsdatum ist.
Gilt in: DE
Jede Rechnung muss den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nennen. Er entscheidet, in welchem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer entsteht – und er ist häufig ein anderer als das Datum, an dem die Rechnung geschrieben wird.
Der klassische Fehler
Der Auftrag wird am 28. März erledigt, die Rechnung am 3. April geschrieben. Steht auf der Rechnung nur das Rechnungsdatum, fehlt eine Pflichtangabe, und der Kunde kann die Vorsteuer nicht ziehen, bis eine korrigierte Rechnung vorliegt. Zulässig ist auch der Hinweis, dass Leistungs- und Rechnungsdatum übereinstimmen, aber nur, wenn das stimmt.
Zeitraum statt Tag
Bei Arbeiten über mehrere Tage darf der Leistungszeitraum angegeben werden, etwa „12. bis 15. März“. Bei Dauerleistungen wie Wartungsverträgen ist der Abrechnungszeitraum maßgeblich.
In Recomora
Die Rechnung entsteht aus dem Auftrag, sodass die Ausführungsdaten am Vorgang belegt sind und das Büro nachsehen kann, statt zu raten. Das Leistungsdatum als eigene Pflichtangabe auf der Rechnung ist in Vorbereitung; heute tragen Sie es selbst ein.
Quellen
- § 14 UStG (Absatz 4 Nr. 6) geprüft am 16.09.2026