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Reverse Charge

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG – wann der Leistungsempfänger statt des Handwerkers die Umsatzsteuer schuldet.

Gilt in: DE, EU

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger der Leistung. Die Rechnung weist dann keine Steuer aus, sondern den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Wann es Handwerksbetriebe trifft

Zwei Fälle sind im Alltag relevant. Erstens Bauleistungen an andere Bauunternehmer: Erbringt ein Betrieb Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf diesen über. Zweitens Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten, etwa Wartung an einer Anlage eines österreichischen Kunden – hier ist zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden zu prüfen.

Worauf zu achten ist

Der Hinweis auf der Rechnung ist Pflicht; fehlt er, ist die Rechnung fehlerhaft. Recomora erkennt den innergemeinschaftlichen Fall selbst: Ist der Kunde ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat mit gegen VIES geprüfter USt-IdNr., rechnet die Rechnung mit 0 Prozent und trägt den Pflichthinweis. Den inländischen Fall nach § 13b – Bauleistungen an Bauunternehmer – setzen Sie auf der Rechnung selbst.

Quellen

  1. § 13b UStG geprüft am 16.09.2026

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